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Neben den Hecken, Lesesteinriegeln und Säumen entlang von Waldrändern bilden Grasraine und Blüh- und Ruderalstreifen wichtige, teils traditionell entstandene, teils neu angelegte linienförmige Strukturelemente in der Kulturlandschaft.
Je nach ihrer Entstehung unterscheidet man
Durch verschiedenartige Standortbedingungen und Nutzungsverhältnisse kommt es zur Ausbildung verschiedener Rain- und Saumtypen:
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Dadurch, dass an Säumen meist unterschiedliche Ökosysteme aneinanderstoßen, deren Arten im Saumbereich gemeinsam vorkommen können, und durch eine große Anzahl von spezialisierten Saumarten, sind Saumbiotope im allgemeinen sehr artenreich. Auf den verschiedenen Raintypen können z.B. über 1000 Gefäßpflanzen leben, was ca. 40% unserer Flora entspricht.
Insbesondere in einer intensiv bewirtschafteten Kulturlandschaft bieten Saumbiotope die letzten Refugien für viele Tier- und Pflanzenarten. Sie bieten Nahrung (z.B. Pollen, Nektar, Samen, grüne Pflanzenteile), Deckung für Tiere vor Beutegreifern, Wohn- und Nistplatz, Fluchtmöglichkeiten bei Bewirtschaftungsmaßnahmen, Überwinterungsmöglichkeiten und Standortbedingungen, wie sie sonst nur noch selten zu finden sind. So bilden Säume z.B. in intensiven Ackerbaugebieten oft die letzten Rückzugsmöglichkeiten für Grünlandarten und tragen somit zur Biotopvernetzung bei. Nach Forschungen der BBA (2000) sind bereits in 1m Abstand vom Ackerrand in 90% der Fälle weniger als 3% der applizierten Spritzmittelmenge zu finden, in 5m Abstand schließlich weniger als 1%. Auch für Nützlinge wie Marienkäfer, Schlupfwespen Schwebfliegen, Laufkäfer u.a. bieten die Säume Nahrungs-, Überwinterungs- und Rückzugsmöglichkeiten und tragen somit zum integrierten Pflanzenschutz bei.
Biotopschutz nach §32 NatSchG: Nach §32 geschützt sind Säume als gewässerbegleitende naturnahe Ufervegetation und angrenzend an naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte oder an Gebüsche trockenwarmer Standorte.
Da Gras- und Krautsäume als Landschaftselemente der Kulturlandschaft nicht so augenfällig wie z.B. Hecken sind, ist die Hemmschwelle zu ihrer Beseitigung nicht sehr groß. So sind diese Säume vielerorts gefährdet durch:
Für die Anlage von Schonstreifen und -flächen bieten sich aus arbeitstechnischer Sicht vor allem Randlagen, aber auch schlecht erreichbare Ecken und Winkel an.
Vorhandene Säume sind grundsätzlich zu erhalten, wenn nötig, sind Maßnahmen zur qualitativen Verbesserung durchzuführen. Dies kann bedeuten:
Je nach Art der Nutzung lassen sich verschiedene Säume erhalten:
Die vorhandenen Säume sollten in ein Biotopvernetzungskonzept oder eine andere Naturschutz-Fachplanung auf Gemarkungsebene einbezogen werden und durch die Neuanlage von Säumen ergänzt werden. Ein neu angelegter Saum kann jedoch kein adäquater Ersatz für einen schon lange vorhandenen Saum darstellen. Bis eine Neuanlage ein ähnlich strukturiertes Habitatangebot bieten kann wie ein alter Saum, vergehen im günstigsten Fall einige Jahrzehnte.
Die Neuanlage von Saumbiotopen bietet sich besonders an
Saumbiotope sollten nicht im Vorgewände des Ackers sondern längs zur Bearbeitungsrichtung angelegt werden.
Zur Neuanlage von Saumbiotopen bieten sich folgende Möglichkeiten:
Spontane Selbstbegrünung:
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Die Vorteile der Selbstbegrünung liegen auf der Hand: Eine Besiedlung erfolgt automatisch mit standortangepassten Arten, zudem ist sie wenig arbeitsaufwändig und kostengünstig. Die Nachteile: Wenn die Abstände zu kräuterreichen Nachbarbiotopen zu weit sind (> 200m), finden sich meist nur wenige weit verbreitete Arten wie Ackerkratzdistel, Breitblättriger bzw. Krauser Ampfer, Quecke etc. ein, was der Akzeptanz des Saumbiotops durch die Bewirtschaftern der angrenzenden Flächen sehr abträglich ist.
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Die Kosten für Saatgut für kräuterreiche Mischungen liegen bei ca. 0,30 – 1,00 €/ m². Dazu kommen noch die Kosten für die Saatbettbereitung und das Ansäen.
Die Kosten für die Pflegearbeiten belaufen sich
Der Ertragsausfall und der Mehraufwand bei extensiver Acker- und Wiesennutzung bzw. Herausnahme von Rand-, Schon- und Blühstreifen aus der regulären Bewirtschaftung kann durch Vertragsnaturschutz nach Landschaftspflegerichtlinie (LPR) oder durch MEKA-Prämien ausgeglichen werden. Rechtlich bzw. fördertechnisch bleiben die so geförderten Flächen Acker- bzw. Grünland, das heißt, es wird auch dann die Acker- bzw. Grünlandprämie nach Direktzahlungen-Verordnung gezahlt, wenn eine Grünland- oder Blühmischung eingesät wird. Die Reintegration der Rand-, Schon- und Blühstreifen in die normale Acker- bzw. Grünland-Bewirtschaftung nach Ende des Verpflichtungszeitraums ist rechtlich unproblematisch, wenngleich aus naturschutzfachlichen Gesichtspunkten natürlich nicht wünschenswert.
Weitere Informationen zu den Förderprogrammen gibt es beim Landkreis (Landwirtschaftsamt oder Untere Naturschutzbehörde). Teilweise gibt es auch kommunale Agrar-Umweltprogramme der Städte und Gemeinden, wie z. B. das Ackerrandstreifen-Programm der Stadt Heilbronn (vgl. Link unten).
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LPR |
Ausgleichsleistung |
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Extensive Ackerbewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmittel… |
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... ohne Stickstoffdüngung |
305 |
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... mit angepasster Stickstoffdüngung |
140 |
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Aufgabe der Ackerbewirtschaftung zur Schaffung höherwertiger Biotope |
145 |
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Umstellung von Acker- auf extensive Grünlandbewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmittel |
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... ohne Stickstoffdüngung |
405 |
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... mit angepasster Stickstoffdüngung |
220 |
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Zulagen Ackerbewirtschaftung (wird zusätzlich zu obigen Sätzen gezahlt) |
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Bewirtschaftung in Form von (Rand-)Streifen |
130 |
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Maßnahmen auf Flächen hoher Bonität (Ackerzahl > 60) |
65 |
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Zusätzliche Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Arten |
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... bei hohem Arbeits- und Beratungsaufwand |
220 |
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... bei geringerem Arbeits- und Beratungsaufwand |
160 |
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MEKA |
Ausgleichsleistung |
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Ökologischer Landbau auf Acker- und Grünlandflächen (Einführung und Beibehaltung); |
150 |
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Verzicht auf chem.-synth. Pflanzenschutz- und Düngemittel im gesamten Betrieb |
80 |
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Verzicht auf Herbizide im Ackerbau |
70 |
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Verzicht auf Herbizide in Dauerkulturen mit Ausnahme im Bereich der Reihe („Bandspritzung") |
40 |
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Brachebegrünung mit vorgegebenen Blühmischungen |
130 |
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Extensive Nutzung von Biotopen gemäß § 32 Landesnaturschutzgesetz |
140 |
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Messerbalken-Schnitt auf Biotopen gemäß § 32 Landesnaturschutzgesetz |
50 |